Projekt Beschreibung
Pflegeleistungen / SGB XI
Allgemeine Grundsätze
Auf der Basis der einheitlichen Vergütungssystematik wurde eine Grundlage für individuelle Vergütungsvereinbarungen in Hessen geschaffen. Das System zur Vergütung von ambulanten Pflegeleistungen hat nach Auffassung der Vertragspartner nachfolgende Grundsätze zu erfüllen:
Die Grundanforderung der Pflegeversicherung besteht in der Wahlfreiheit des Pflegebedürftigen.
- Einteilung in „Leistungsmodule“
- transparentes Vergütungssystem
- leistungsgerecht und wirtschaftlich
Übersicht der Leistungmodule (Leistungen der Pflegekasse)
- Körperpflege
- Hilfe beim Waschen, Duschen, Baden
- Mund-/Zahnpflege
- Kämmen und/oder Rasieren
- Unterstützung bei Ausscheidung / Wechsel der Inkontinezhilfsmittel
- Ernährung
- Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
- Ernährung über PEG Sonde
- Mobilität
- Hilfestellung beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung
- Begleitung bei Aktivitäten
- vorbeugende Maßnahmen
- mobilisieren
- Hauswirtschaftliche Versorgung (nur in Verbindung mit pflegerischen Leistungen) Darunter fallen alle Tätigkeiten, die im Rahmen einer Haushaltsführung anfallen wie z.B.: Einkaufen, Wäschepflege, Essenzubereitung und Reinigung der Wohnung.
Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen wir nur in Kombination mit medizinischen oder pflegerischen Leistungen da wir ein Betrieb des Gesundheitswesens sind! Wenn Sie lediglich eine Hauswirtschaftskraft suchen, wenden Sie sich bitte an einen gewerblichen Anbieter (Reinigungsfirma).
Hinweis: Hauswirtschaftliche Hilfeleistungen sind auch nach SGB V (Krankenkasse) möglich, wenn die eigenständige Haushaltsführung nicht mehr gewährleistet ist. Auch hier wird eine Verordnung des behandelnden Arztes benötigt und kann nach Zusage der Kostenübernahme durch die Krankenkasse mit uns abgerechnet werden.
Pflegegrade und finanzielle Leistungen der Pflegeversicherung
Monatliche Leistungen bei ambulanter Pflege
Pflegegrad |
Geldleistung |
Sachleistung |
---|---|---|
Pflegegrad 1 |
0,00 €* |
0,00 €* |
Pflegegrad 2 |
316,00 € |
689,00 € |
Pflegegrad 3 |
545,00 € |
1.298,00 € |
Pflegegrad 4 |
728,00 € |
1.612,00 € |
Pflegegrad 5 |
901,00 € |
1.995,00 € |
* Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben lediglich Anspruch auf 125,00 € Betreuungs- und Entlastungsbudget. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 – 5 erhalten ebenfalls mtl. 125,00 € Betreuungs- und Entlastungsbudget sowie jährlich je 1.612,00 € für Kurzeit- und Verhinderungspflege.
Beratungseinsätze gem. § 37.3 SGB XI
Jemanden selbst zu pflegen bedeutet viel Verantwortung. Da ist es gut, wenn es jemanden gibt, der Ihnen mit kompetentem Ratschlag Unterstützung leistet.
Wenn Sie Pflegegeld beziehen sind Sie verpflichtet, die häusliche Pflegesituation durch eine Pflegefachkraft eines autorisierten Pflegedienstes in regelmäßigen Abständen überprüfen zu lassen.
Dieser Beratungseinsatz dient nicht nur der Kontrolle, sondern vielmehr der Beratung des Pflegebedürftigen und der Pflegeperson hinsichtlich z.B. Pflege- und Hilfsmittel, Pflegekursen, Wohnraumanpassung und vielem mehr, um die Pflege zu erleichtern.
Die Kosten für den Beratungseinsatz übernimmt die Pflegekasse.
Alle notwendigen Formulare haben wir vorrätig und sorgen für die Weiterleitung an die zuständige Pflegekasse.
Bei einer Einstufung in die Pflegegrade II und III muss alle sechs Monate (halbjährlich) und bei Pflegegraden IV und V alle drei Monate (vierteljährlich) ein Beratungseinsatz erfolgen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad I sind von den verpflichtenden Beratungseinsätzen befreit.
KONTAKTDATEN
+49 (0) 6102 / 35 89 773
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Deutschland
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Montag – Freitag | 8:00 – 16:00 Uhr |
Versorgung | 24 Std. täglich / 365 Tage im Jahr |
Rufbereitschaft | 24 Std. täglich / 365 Tage im Jahr |
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